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   BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98   

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https://dejure.org/1998,4029
BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98 (https://dejure.org/1998,4029)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1998 - IV ZB 8/98 (https://dejure.org/1998,4029)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 (https://dejure.org/1998,4029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Fristenkalenders - Gewährleistung des rechtzeitigen Versands eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einsortierung eines fristwahrenden Schriftsatzes in den falschen Umschlag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1443
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 177/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98
    Allerdings müssen zur Fristwahrung auch solche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, daß ein zum Versand fertiger fristwahrender Schriftsatz tatsächlich noch am Tage des Fristablaufs bei Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 8).

    Dadurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, daß fristgebundene Gerichtspost von anderer Post getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff zur Versendung durch den Kurierdienst gebracht werden konnte (vgl. zu den Anforderungen auch BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39).

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98
    Abgesehen davon, daß schon die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs eine solche Deutung des Vorbringens nicht zweifelsfrei nahelegt, hat der Kläger diese - jedenfalls erkennbare - Unklarheit seines Vortrags in zulässiger Weise (vgl. zu den Grenzen, BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 unter 3 a) durch sein ergänzendes Beschwerdevorbringen beseitigt.
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98
    Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (std. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552).
  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 229/94

    Anforderungen an die Büroorganisation zur Sicherstellung der rechtzeitigen

    Auszug aus BGH, 15.07.1998 - IV ZB 8/98
    Dadurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, daß fristgebundene Gerichtspost von anderer Post getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff zur Versendung durch den Kurierdienst gebracht werden konnte (vgl. zu den Anforderungen auch BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39).
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. nur BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443, 1444 m.w.N.).

    Ist dies geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - VII ZB 48/93 - NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05

    Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).

    Hierdurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass fristgebundene Schriftstücke von anderer Korrespondenz getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 238/08

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei mangelnder Wiedergabe des maßgeblichen

    In der Auswahl dieses Dienstes ist ein Verschulden des Anwalts grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002 aaO S. 1006; BGH, Beschl. v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 22. Mai 2007 - VI ZB 59/05, NJW-RR 2008, 141, 142; v. 23. Januar 2008 aaO Rn. 10).
  • OLG Köln, 14.11.2011 - 5 U 95/11

    Verschulden des Rechtsanwalts bei irrtümlicher Übermittlung einer

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, die gewährleisten, dass zum Versand fertige fristwahrende Schriftsätze tatsächlich noch am Tage des Fristablaufs bei Gericht eingehen [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW-RR 1998, 1443, Juris-Rn. 8 m. w. N. - st. Rspr.].

    Zu diesem Zweck gehört es unter anderem zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass fristgebundene Gerichtspost von anderen Postsendungen getrennt aufbewahrt wird [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW-RR 1998, 1443, Juris-Rn. 8 m. w. N. - st. Rspr.], und dass eine Frist im Fristenkalender nur gestrichen wird, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1997, 3177, Juris-Rn. 6 m. w. N. - st. Rspr.].

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 18/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Erst wenn das geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschl. v. 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, VersR 1987, 769; v. 13. Oktober 1993 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; v. 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312; v. 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; v. 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444; v. 2. Juni 2005 - V ZB 49/04).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZB 19/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Vertrauen auf Fristverlängerung

    Ist das geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so dürfen die fristwahrenden Maßnahmen, zu denen auch ein Fristverlängerungsantrag gehört, als erledigt angesehen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444).
  • LAG Nürnberg, 02.06.2003 - 5 Ta 78/03

    Nachträgliche Klagezulassung - Berufung auf Verlust des Klageschriftsatzes bei

    Hierzu gehört auch die Organisation des Postausgangs, außerdem muss es eine wirksame Postausgangskontrolle geben (BGH, NJW-RR 1998, 1443).
  • BGH, 08.03.2001 - VII ZB 2/01

    Anforderungen an Ausgangskontrolle

    Ist dies geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93 = NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 = NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 = NJW 1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 = NJW-RR 1998, 1443, 1444).
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